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§ 53 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 53 Eintragungsleiter



Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 53 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 NeuGlV Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer
... den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit ...