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Änderung § 42 NeuGlV vom 27.06.2020
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§ 42 NeuGlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 42 NeuGlV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses | |
(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder 1. das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben zusammen und ermittelt 2. die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätzlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen. (2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest 1. getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstimmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben, 2. ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht. (3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. | (Text neue Fassung) (4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. |
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