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Änderung § 46 NeuGlV vom 27.06.2020
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§ 46 NeuGlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 46 NeuGlV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Zulassungsantrag | |
(Text alte Fassung) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern bestätigt den Eingang des Antrages. | (Text neue Fassung) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den Eingang des Antrages. |
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