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Änderung § 94 NeuGlV vom 27.06.2020

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§ 94 NeuGlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 94 NeuGlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen,

(Text alte Fassung)

soweit der Bundesminister des Innern zuständig ist,

(Text neue Fassung)

soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist,

im Bundesanzeiger,

soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,

in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebietes bestimmt sind,

soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,

in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.