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Änderung § 98 NeuGlV vom 27.06.2020
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§ 98 NeuGlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 98 NeuGlV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 Vernichtung von Unterlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können. | (Text neue Fassung) (1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können. |
(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen. |
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