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Dritter Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Erster Abschnitt Volksentscheid

Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung

§ 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes



Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung

1.
das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,

2.
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,

3.
amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl,

4.
Vordruck der Abstimmungsniederschrift,

5.
Vordruck der Schnellmeldung,

6.
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,

7.
Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr,

8.
Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie

9.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.


§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung



Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.


§ 24 Briefabstimmung



(1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.

(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.