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Dritter Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Erster Abschnitt Volksentscheid
Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung
§ 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung
- 1.
- das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
- 2.
- das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl,
- 4.
- Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
- 5.
- Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
- Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
- Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr,
- 8.
- Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie
- 9.
- Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.
§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.
§ 24 Briefabstimmung
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.
(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.
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