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1. - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens
1. Eintragungsbezirke
§ 57 Allgemeine Eintragungsbezirke
(1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintragungsbezirke zu bilden sind.
(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird.
(3) Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Eintragungsbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.
(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, abgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeindeteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwerpunkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbezirke entsprechend einer derartigen räumlichen, siedlungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung des Gemeindegebietes zu bilden.
(5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern können als Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefaßt werden. Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht mehr als 5.000 Einwohner umfassen.
§ 58 Sondereintragungsbezirke
§ 58 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen einschließlich kleinerer Krankenhäuser und kleinerer Alten- oder Pflegeheime sowie für sozialtherapeutische Anstalten und Justizvollzugsanstalten werden Sondereintragungsbezirke zur Eintragung für Inhaber eines Eintragungsscheines gebildet. Auf Antrag der Leitung eines Klosters kann die Gemeindebehörde für das Kloster einen Sondereintragungsbezirk bilden.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstätten entsprechend anzuwenden, soweit deren eintragungsberechtigte Bewohner aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Eintragungsraum nicht aufsuchen sollen oder dürfen.
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