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§ 1 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Diese Verordnung regelt
- 1.
- den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
- 2.
- den Inhalt der Prüfungsberichte.
Zitierungen von § 1 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 PrüfbV (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
... der Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 ... nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1 Absatz ... der in § 1 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1 Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten ...
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