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§ 10 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Zweigniederlassungen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. 2Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
- 1.
- deren Ergebniskomponenten,
- 2.
- deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
- 3.
- die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.
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Zitierungen von § 10 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19, 20, 21 sowie des § 31 ...
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