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§ 28 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230



(1) 1Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. 2Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

1.
die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

2.
die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

3.
die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.



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Frühere Fassungen von § 28 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2025Artikel 13 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
vom 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 13 FiMauStRÄndG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: „§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: „ § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der ... Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230". 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der ...