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§ 29 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012



(1) 1Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. 2Dabei ist zu beurteilen, ob

1.
die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,

2.
die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden,

2a.
die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,

2b.
die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden,

2c.
die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden sowie

3.
die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.





 

Frühere Fassungen von § 29 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2025Artikel 13 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
vom 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 13 FiMauStRÄndG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... „(EU) Nr. 924/2009" durch die Angabe „(EU) 2021/1230" ersetzt. 3. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie" am Ende ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 22 TranspRLÄndRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 die folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Darstellung und Beurteilung der ... zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751". 2. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt: „§ 29a Darstellung und ...