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§ 46 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen



(1) 1Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. 2§ 11 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. 2Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.



 

Zitierungen von § 46 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PrüfbV Zusätzliche Angaben
... der §§ 46 und 47 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, ...