§ 59 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen



1Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und wie folgt aufzugliedern:

1.
kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen,

2.
Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,

3.
Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennenswertem Umfang,

4.
verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).

2Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. 3Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.



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