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§ 60 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
(1) 1Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. 2Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. 3Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. 4Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.
(2) 1Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. 2Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kollektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. 3Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. 4Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. 5In die Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.
(3) 1Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. 2Insbesondere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. 3Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.
(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.
(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.
(6) 1Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:
- 1.
- der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,
- 2.
- die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,
- 3.
- die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.
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