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§ 65 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben



Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

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Zitierungen von § 65 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 PrüfbV Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
... 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die §§ 64 und 65 entsprechend anzuwenden. (7) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das ...