Änderung § 69b PrüfbV vom 10.06.2021

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§ 69b PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 69b PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere


vorherige Änderung

 


Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

 



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