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Änderung § 29a PrüfbV vom 26.11.2015

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§ 29a PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 29a PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751


vorherige Änderung

 


(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob

1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und

2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung

eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.