§ 24 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 4 Offenlegung
§ 24 Offenlegungsanforderungen

Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 4 Offenlegung

§ 24 Offenlegungsanforderungen


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. 2Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.



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