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§ 3 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG)
Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-16 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-16 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
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