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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG)
Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-16 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-16 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Errichtung eines Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§ 4 Finanzierung des Sondervermögens
Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017
§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. 2Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. 3Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 4Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) 1Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. 2Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017
§ 6 Rechnungslegung
1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. 2Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 7 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 8 Auflösung
1Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. 2Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Text in der Fassung des Artikels 4 Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) G. v. 10. September 2021 BGBl. I S. 4147 m.W.v. 15. September 2021
Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis - finanzschwache Kommunen - beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis - finanzschwache Kommunen - beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
Überblick zur Anlage | Soll 2015 1.000 € | Soll 2014 1.000 € | Veränderung gegenüber 2014 1.000 € | Ausgabereste 2014 1.000 € | Ist 2013 1.000 € |
Einnahmen | |||||
Übrige Einnahmen | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
Gesamteinnahmen | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
Ausgaben | |||||
Ausgaben für Investitionen | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
Besondere Finanzierungsausgaben | - | - | - | - | |
Gesamtausgaben | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
davon nicht flexibilisiert | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2015 1.000 € | Soll 2014 1.000 € | Ist 2013 1.000 € | |
Einnahmen | |||||
Übrige Einnahmen | |||||
334 01 -813 | Zuführungen des Bundes | 3.500.000 | - | - | |
359 01 -850 | Entnahme aus Rücklage | - | - | - | |
Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförde- rungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 88201 und 91901. | |||||
Ausgaben | |||||
Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebun- denen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 01 2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. | |||||
Ausgaben für Investitionen | |||||
882 01 -813 | Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | 3.500.000 | - | - | |
Bezeichnung | € | ||||
Baden-Württemberg | 247.695.000 | ||||
Bayern | 289.240.000 | ||||
Berlin | 137.847.500 | ||||
Brandenburg | 107.947.000 | ||||
Bremen | 38.773.000 | ||||
Hamburg | 58.422.000 | ||||
Hessen | 317.138.500 | ||||
Mecklenburg-Vorpommern | 79.275.000 | ||||
Niedersachsen | 327.540.500 | ||||
Nordrhein-Westfalen | 1.125.621.000 | ||||
Rheinland-Pfalz | 253.197.000 | ||||
Saarland | 75.313.000 | ||||
Sachsen | 155.753.500 | ||||
Sachsen-Anhalt | 110.880.000 | ||||
Schleswig-Holstein | 99.536.500 | ||||
Thüringen | 75.820.500 | ||||
Zusammen | 3.500.000.000 | ||||
Besondere Finanzierungsausgaben | |||||
919 01 -850 | Zuführung an Rücklage | - | - | - |
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