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Anlage - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG)
Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-16 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-16 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis - finanzschwache Kommunen - beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis - finanzschwache Kommunen - beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
Überblick zur Anlage | Soll 2015 1.000 € | Soll 2014 1.000 € | Veränderung gegenüber 2014 1.000 € | Ausgabereste 2014 1.000 € | Ist 2013 1.000 € |
Einnahmen | |||||
Übrige Einnahmen | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
Gesamteinnahmen | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
Ausgaben | |||||
Ausgaben für Investitionen | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
Besondere Finanzierungsausgaben | - | - | - | - | |
Gesamtausgaben | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - | |
davon nicht flexibilisiert | 3.500.000 | - | +3.500.000 | - |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2015 1.000 € | Soll 2014 1.000 € | Ist 2013 1.000 € | |
Einnahmen | |||||
Übrige Einnahmen | |||||
334 01 -813 | Zuführungen des Bundes | 3.500.000 | - | - | |
359 01 -850 | Entnahme aus Rücklage | - | - | - | |
Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförde- rungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 88201 und 91901. | |||||
Ausgaben | |||||
Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebun- denen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 01 2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. | |||||
Ausgaben für Investitionen | |||||
882 01 -813 | Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | 3.500.000 | - | - | |
Bezeichnung | € | ||||
Baden-Württemberg | 247.695.000 | ||||
Bayern | 289.240.000 | ||||
Berlin | 137.847.500 | ||||
Brandenburg | 107.947.000 | ||||
Bremen | 38.773.000 | ||||
Hamburg | 58.422.000 | ||||
Hessen | 317.138.500 | ||||
Mecklenburg-Vorpommern | 79.275.000 | ||||
Niedersachsen | 327.540.500 | ||||
Nordrhein-Westfalen | 1.125.621.000 | ||||
Rheinland-Pfalz | 253.197.000 | ||||
Saarland | 75.313.000 | ||||
Sachsen | 155.753.500 | ||||
Sachsen-Anhalt | 110.880.000 | ||||
Schleswig-Holstein | 99.536.500 | ||||
Thüringen | 75.820.500 | ||||
Zusammen | 3.500.000.000 | ||||
Besondere Finanzierungsausgaben | |||||
919 01 -850 | Zuführung an Rücklage | - | - | - |
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