Tools:
Update via:
Änderung § 8 KInvFErrG vom 15.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KInvFErrG und Änderungshistorie des KInvFErrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 KInvFErrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung | § 8 KInvFErrG n.F. (neue Fassung) in der am 15.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Auflösung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2025 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | (Text neue Fassung) 1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11608/al157957-0.htm