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Änderung § 8 KInvFErrG vom 28.04.2020
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§ 8 KInvFErrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2020 geltenden Fassung | § 8 KInvFErrG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2c G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auflösung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2024 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | (Text neue Fassung) 1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2025 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
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