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Änderung § 8 KInvFErrG vom 28.04.2020

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§ 8 KInvFErrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2020 geltenden Fassung
§ 8 KInvFErrG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2c G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auflösung


(Text alte Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2024 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2025 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.