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Synopse aller Änderungen des KInvFErrG am 18.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 6 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KInvFErrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KInvFErrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
KInvFErrG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015 einen einmaligen Betrag in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.



(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. 2 Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. 3 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 4 Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) 1 Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. 2 Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.



§ 8 Auflösung


vorherige Änderung

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2024 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.