Tools:
Update via:
Änderung § 8 KInvFG vom 26.11.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KInvFG, alle Änderungen durch Artikel 1 KInvFGuaÄndG am 26. November 2016 und Änderungshistorie des KInvFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 KInvFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | § 8 KInvFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Rückforderung | |
(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen. 2 Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Nach dem 31. Dezember 2019 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2020. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Nach dem 31. Dezember 2021 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2022. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. |
(3) 1 Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. 2 Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11609/al57124-0.htm