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Artikel 1 - 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 (21. KOV-AnpV 2015)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2015 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „154" durch die Angabe „157" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,939" durch die Angabe „1,980" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 132 Euro, |
von 40 | in Höhe von 181 Euro, |
von 50 | in Höhe von 243 Euro, |
von 60 | in Höhe von 307 Euro, |
von 70 | in Höhe von 426 Euro, |
von 80 | in Höhe von 515 Euro, |
von 90 | in Höhe von 619 Euro, |
von 100 | in Höhe von 693 Euro. |
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 27 Euro, |
von 70 und 80 | um 34 Euro, |
von mindestens 90 | um 41 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 80 Euro, |
Stufe II | 165 Euro, |
Stufe III | 246 Euro, |
Stufe IV | 329 Euro, |
Stufe V | 410 Euro, |
Stufe VI | 494 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 426 Euro, |
von 70 oder 80 | 515 Euro, |
von 90 | 619 Euro, |
von 100 | 693 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „29.367" durch die Angabe „29.978" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „77" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „287" durch die Angabe „293" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „490, 696, 893, 1.161 oder 1.427" durch die Angabe „500, 711, 912, 1.185 oder 1.457" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" und die Angabe „821" durch die Angabe „838" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „408" durch die Angabe „417" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „459" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „115" durch die Angabe „117" und die Angabe „215" durch die Angabe „220" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „202" durch die Angabe „206" und die Angabe „281" durch die Angabe „287" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „552" durch die Angabe „564" und die Angabe „385" durch die Angabe „393" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „101" durch die Angabe „103" und die Angabe „75" durch die Angabe „77" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „313" durch die Angabe „320" und die Angabe „227" durch die Angabe „232" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" und die Angabe „821" durch die Angabe „838" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 21. KOV-AnpV 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 21. KOV-AnpV 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
21. KOV-AnpV 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 8 7. BesÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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