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Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 - 21. KOV-AnpV 2015)


Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2015 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „154" durch die Angabe „157" ersetzt.

2.
In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,939" durch die Angabe „1,980" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30in Höhe von 132 Euro,
von 40in Höhe von 181 Euro,
von 50in Höhe von 243 Euro,
von 60in Höhe von 307 Euro,
von 70in Höhe von 426 Euro,
von 80in Höhe von 515 Euro,
von 90in Höhe von 619 Euro,
von 100 in Höhe von 693 Euro.


 
 
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 27 Euro,
von 70 und 80 um 34 Euro,
von mindestens 90 um 41 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 80 Euro,
Stufe II 165 Euro,
Stufe III 246 Euro,
Stufe IV 329 Euro,
Stufe V 410 Euro,
Stufe VI 494 Euro."


4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 426 Euro,
von 70 oder 80 515 Euro,
von 90619 Euro,
von 100 693 Euro."


5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „29.367" durch die Angabe „29.978" ersetzt.

6.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „77" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „287" durch die Angabe „293" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „490, 696, 893, 1.161 oder 1.427" durch die Angabe „500, 711, 912, 1.185 oder 1.457" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" und die Angabe „821" durch die Angabe „838" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „408" durch die Angabe „417" ersetzt.

10.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „459" ersetzt.

11.
In § 46 wird die Angabe „115" durch die Angabe „117" und die Angabe „215" durch die Angabe „220" ersetzt.

12.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „202" durch die Angabe „206" und die Angabe „281" durch die Angabe „287" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „552" durch die Angabe „564" und die Angabe „385" durch die Angabe „393" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „101" durch die Angabe „103" und die Angabe „75" durch die Angabe „77" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „313" durch die Angabe „320" und die Angabe „227" durch die Angabe „232" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" und die Angabe „821" durch die Angabe „838" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles