Tools:
Update via:
§ 4 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Prototypen und Serienfertigung,
- b)
- Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder
- c)
- Schnitttechnik sowie
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
- Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
- Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
- Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
- Lagern und Versenden.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 TexModSchneiderAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexModSchneiderAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage TexModSchneiderAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
... und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von ... Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von ... Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schnittteile zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ... von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Grundschnitte analysieren b) Schnitte für Kleinteile ... Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und ... von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere ... von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Schweißtechniken a) Schweißverfahren auswählen ... von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten ... 9 Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten ... und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effi- zienz, ... von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den ... 1 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richt- linien ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) a) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von ... 1 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen ... und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und ... von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Modellschnitte analysieren und für die Produktion ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) ... und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere ... 7 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer- ten, ... und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß- ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11621/a193024.htm