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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung - TexModSchneiderAusbV)
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Prototypen und Serienfertigung,
- b)
- Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder
- c)
- Schnitttechnik sowie
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
- Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
- Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
- Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
- Lagern und Versenden.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Fertigungstechniken sowie
- 2.
- Planung und Fertigung.
§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
- Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
- 6.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
- Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
- 8.
- Schnittlagebilder zu erstellen,
- 9.
- Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
- 10.
- Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
- 11.
- Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
- 12.
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- 13.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 14.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
- 2.
- Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
- 2.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
- 3.
- den Materialbedarf zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 5.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- 6.
- Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
- 7.
- Schnitttechniken anzuwenden und
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 12 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Produktionsauftrag,
- 2.
- Planung, Fertigung und Konstruktion sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fertigungsunterlagen zu erstellen,
- 2.
- Arbeitsabläufe festzulegen,
- 3.
- Qualitätsstandards zu prüfen,
- 4.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
- 5.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
- a)
- Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
- b)
- Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
- 2.
- im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
- a)
- Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
- b)
- Durchführen von Prüfverfahren,
- 3.
- im Schwerpunkt Schnitttechnik:
- a)
- Ändern eines Modells,
- b)
- Anwenden von Gradierregeln,
- c)
- Analysieren von Schnittteilen und
- d)
- Erstellen von Schnittbildern.
(3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.
(4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Materialprüfungen durchzuführen,
- 2.
- Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
- 3.
- Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
- 4.
- Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
- 5.
- logistische Prozesse darzustellen,
- 6.
- Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
- 7.
- Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Fertigungstechniken mit 25 Prozent,
- 2.
- Planung und Fertigung mit 10 Prozent,
- 3.
- Produktionsauftrag mit 40 Prozent,
- 4.
- Planung, Fertigung und Konstruktion mit 15 Prozent und
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken", „Planung und Fertigung" von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Berufsbildern des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes Modeschneider und Modeschneiderin bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
(2) Eine bis zum 31. Dezember 2014 begonnene Berufsausbildung zum Modenäher und zur Modenäherin kann nach den Vorschriften der Berufsausbildung zum Modeschneider und Modeschneiderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, fortgesetzt und spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2017 abgeschlossen werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 ändert mWv. 1. August 2015 BeklIndAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen- gebilden, unterscheiden b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbe- zeichnungen anwenden d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge- sichtspunkten unterscheiden und auswählen e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnis- qualität beurteilen | 5 | ||
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei- den | 2 | ||||
g) Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse doku- mentieren | 4 | ||||
2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an- wenden b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen | 3 | ||
d) Fertigungsunterlagen erstellen | 4 | ||||
3 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Schnittteile zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel- len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qua- litätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe- sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster- gerechtes Auflegen beachten e) Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestim- mungen einhalten f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichten g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen | 10 | ||
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen | 3 | ||||
4 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Grundschnitte analysieren b) Schnitte für Kleinteile erstellen c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück- sichtigen d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren und ins- besondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten | 6 | ||
e) Grundlagen der Gradierung anwenden | 3 | ||||
5 | Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren | 4 | ||
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügeln g) Fertigerzeugnisse finishen | 4 | ||||
6 | Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein- setzen b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulie- ren c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwenden d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen e) manuelle Nähtechniken anwenden f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftech- niken anwenden g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf berücksichtigen h) Nahtverbindungen prüfen | 12 | ||
7 | Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | Schweißtechniken a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen- dungszweck anwenden b) Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Para- meter miteinander verschweißen und Sicherheits- bestimmungen einhalten d) Schweißnähte prüfen oder | 5 | ||
Klebetechniken e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs- zweck auswählen und Klebstoffe einsetzen f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para- meter ausführen und Sicherheitsbestimmungen ein- halten g) geklebte Nähte prüfen | |||||
h) Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermit- teln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen einhalten | 2 | ||||
8 | Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten | 2 | ||
b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam- menfügen c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs- techniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü- ckungen herausarbeiten e) Arbeitsergebnisse prüfen | 12 | ||||
f) Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Er- zeugnisse fertigstellen | 4 | ||||
9 | Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten einordnen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezo- gen zusammenstellen | 2 | ||
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig machen | 2 | ||||
e) logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere Wareneingang, Kommissionierung und Warenaus- gang | 2 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effi- zienz, festlegen b) Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess vorbereiten c) Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Auto- maten materialbezogen und modellspezifisch fest- legen und einsetzen d) Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben | 10 | ||
2 | Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den Fertigungsprozess zuordnen b) Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableiten c) Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetz- barkeit prüfen und dokumentieren d) Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung fertigen und Mustereinhaltung beachten e) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung einbringen f) Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter Berücksichtigung größenspezifischer Besonderhei- ten und rationeller Fertigung g) bei technischen Innovationen mitwirken | 16 |
2. Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richt- linien erstellen b) technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungs- anweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen, erstellen und aktualisieren c) Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Ma- terialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellen d) Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und gesetzliche Vorgaben einhalten e) Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungs- ansätze aufzeigen f) Fertigungskosten artikelbezogen vergleichen g) bei technischen Innovationen mitwirken und Vor- schläge einbringen | 13 | ||
2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | a) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von Produkten beachten b) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf de- ren Wirksamkeit beurteilen c) physikalische und chemische Prüfverfahren anwen- den, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit feststellen sowie Ergebnisse bewerten und doku- mentieren d) Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüf- pläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzen e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung er- greifen und dokumentieren f) Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen ergreifen | 13 |
3. Schwerpunkt Schnitttechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen Systemen optimieren b) schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterver- arbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetz- barkeit prüfen | 6 | ||
2 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen b) Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnitt- bildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen c) Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung setzen | 10 | ||
3 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Modellschnitte analysieren und für die Produktion vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen b) Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten er- stellen c) Modelländerungen durchführen, insbesondere Län- genänderungen und Nahtzugaben d) Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten e) Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur Erstellung von Schnittbildern f) Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen zusammenstellen g) Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Material- typen, Musterungsverläufen und Regeln für das Drehen von Schnittteilen | 10 |
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück- sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten | 2 | ||
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku- mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen e) Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergeb- nisse der Zusammenarbeit auswerten | 3 | ||||
f) Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzei- ten von Fertigungsaufträgen g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela- gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku- mentieren | 3 | ||||
6 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge- bieten, auswählen und einsetzen b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und Funktionen prüfen c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über- wachen und Parameter korrigieren e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen | 4 | ||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer- ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten | 2 | ||
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen e) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und bran- chenübliche englischsprachige Informationen nutzen f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Be- reichen sicherstellen und Abstimmungen treffen g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen | 7 | ||||
8 | Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen | 2 | ||
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be- teiligten führen c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf- trägen beachten und umsetzen d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon- takte, berücksichtigen e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten | 3 | ||||
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß- nahmen unterscheiden b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe- ben c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be- achten | 4 | ||
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts- ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich- nungsvorschriften berücksichtigen e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren f) Reklamationen bearbeiten | 5 | ||||
g) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen i) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah- men berücksichtigen, insbesondere zwischen Ferti- gung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden | 4 |
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