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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung - TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Prototypen und Serienfertigung,

b)
Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder

c)
Schnitttechnik sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,

5.
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,

6.
Anwenden von Nähtechniken,

7.
Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,

8.
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie

9.
Lagern und Versenden.

(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

7.
betriebliche und technische Kommunikation,

8.
Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fertigungstechniken sowie

2.
Planung und Fertigung.


§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

3.
Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,

4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,

5.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,

6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

7.
Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,

8.
Schnittlagebilder zu erstellen,

9.
Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,

10.
Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,

11.
Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,

12.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

13.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

14.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie

2.
Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.

(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

3.
den Materialbedarf zu ermitteln,

4.
Arbeitsschritte festzulegen,

5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

7.
Schnitttechniken anzuwenden und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 12 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Produktionsauftrag,

2.
Planung, Fertigung und Konstruktion sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Qualitätsstandards zu prüfen,

4.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und

5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:

a)
Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und

b)
Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,

2.
im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:

a)
Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und

b)
Durchführen von Prüfverfahren,

3.
im Schwerpunkt Schnitttechnik:

a)
Ändern eines Modells,

b)
Anwenden von Gradierregeln,

c)
Analysieren von Schnittteilen und

d)
Erstellen von Schnittbildern.

(3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.

(4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion



(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Materialprüfungen durchzuführen,

2.
Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,

3.
Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,

4.
Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,

5.
logistische Prozesse darzustellen,

6.
Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und

7.
Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigungstechniken mit 25 Prozent,

2.
Planung und Fertigung mit 10 Prozent,

3.
Produktionsauftrag mit 40 Prozent,

4.
Planung, Fertigung und Konstruktion mit 15 Prozent und

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin



Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken", „Planung und Fertigung" von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.


Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung

§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten



(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.

(3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Berufsbildern des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes Modeschneider und Modeschneiderin bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

(2) Eine bis zum 31. Dezember 2014 begonnene Berufsausbildung zum Modenäher und zur Modenäherin kann nach den Vorschriften der Berufsausbildung zum Modeschneider und Modeschneiderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, fortgesetzt und spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2017 abgeschlossen werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 ändert mWv. 1. August 2015 BeklIndAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1 Auswählen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Zubehör
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von
Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
gebilden, unterscheiden
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbe-
zeichnungen anwenden
d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-
sichtspunkten unterscheiden und auswählen
e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen
sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnis-
qualität beurteilen
5  
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-
den
 2 
g) Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse doku-
mentieren
  4
2 Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von
Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-
wenden
b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen
beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden
c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen und Normen
3  
d) Fertigungsunterlagen erstellen   4
3 Zuschneiden und Vorrichten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Schnittteile zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qua-
litätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-
sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster-
gerechtes Auflegen beachten
e) Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,
sortieren und einrichten
g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
10  
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen  3 
4 Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Grundschnitte analysieren
b) Schnitte für Kleinteile erstellen
c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und
Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-
sichtigen
d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren und ins-
besondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung
beachten
 6 
e) Grundlagen der Gradierung anwenden   3
5 Anwenden von Bügel-
und Fixiertechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und
Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
4  
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher
und Einlagen, formbügeln
g) Fertigerzeugnisse finishen
 4 
6Anwenden von Nähtechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-
setzen
b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulie-
ren
c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,
nach Material und Verwendungszweck auswählen
und anwenden
d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere
Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen
e) manuelle Nähtechniken anwenden
f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftech-
niken anwenden
g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und
Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf
berücksichtigen
h) Nahtverbindungen prüfen
12  
7Anwenden von Schweiß-
oder Klebetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Schweißtechniken
a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-
dungszweck anwenden
b) Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren
c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Para-
meter miteinander verschweißen und Sicherheits-
bestimmungen einhalten
d) Schweißnähte prüfen
oder
 5 
Klebetechniken
e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und Klebstoffe einsetzen
f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-
meter ausführen und Sicherheitsbestimmungen ein-
halten
g) geklebte Nähte prüfen
   
h) Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermit-
teln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen
einhalten
  2
8 Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten 2  
b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-
menfügen
c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material,
Modell und Funktion anwenden
d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-
ckungen herausarbeiten
e) Arbeitsergebnisse prüfen
 12 
f) Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und
wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Er-
zeugnisse fertigstellen
  4
9 Lagern und Versenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezo-
gen zusammenstellen
2  
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten
lager- und versandfertig machen
 2 
e) logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere
Wareneingang, Kommissionierung und Warenaus-
gang
  2


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten


1. Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effi-
zienz, festlegen
b) Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess
vorbereiten
c) Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Auto-
maten materialbezogen und modellspezifisch fest-
legen und einsetzen
d) Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen
und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben
  10
2Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den
Fertigungsprozess zuordnen
b) Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableiten
c) Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetz-
barkeit prüfen und dokumentieren
d) Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung
fertigen und Mustereinhaltung beachten
e) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen,
dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung einbringen
f) Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter
Berücksichtigung größenspezifischer Besonderhei-
ten und rationeller Fertigung
g) bei technischen Innovationen mitwirken
  16


2. Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richt-
linien erstellen
b) technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungs-
anweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen,
erstellen und aktualisieren
c) Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Ma-
terialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellen
d) Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und
gesetzliche Vorgaben einhalten
e) Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungs-
ansätze aufzeigen
f) Fertigungskosten artikelbezogen vergleichen
g) bei technischen Innovationen mitwirken und Vor-
schläge einbringen
  13
2Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung
von Produkten beachten
b) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf de-
ren Wirksamkeit beurteilen
c) physikalische und chemische Prüfverfahren anwen-
den, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit
feststellen sowie Ergebnisse bewerten und doku-
mentieren
d) Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüf-
pläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzen
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
f) Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen
ergreifen
  13


3. Schwerpunkt Schnitttechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit
vorhandenen Systemen optimieren
b) schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterver-
arbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern
und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetz-
barkeit prüfen
  6
2Zuschneiden und Vorrichten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüfen
b) Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnitt-
bildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere
Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen
c) Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung
setzen
  10
3Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Modellschnitte analysieren und für die Produktion
vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit
und Richtigkeit prüfen
b) Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten er-
stellen
c) Modelländerungen durchführen, insbesondere Län-
genänderungen und Nahtzugaben
d) Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten
e) Programme zum computergestützten Konstruieren
(CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der
Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur
Erstellung von Schnittbildern
f) Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen
zusammenstellen
g) Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Material-
typen, Musterungsverläufen und Regeln für das
Drehen von Schnittteilen
  10


Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-
sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und
bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
2  
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-
mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
e) Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
 3 
f) Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzei-
ten von Fertigungsaufträgen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
  3
6Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
bieten, auswählen und einsetzen
b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und
Funktionen prüfen
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen
prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen und Parameter korrigieren
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und Wartungspläne berücksichtigen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
4  
7 Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz
beachten
b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben
und umsetzen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
2  
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen
e) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und bran-
chenübliche englischsprachige Informationen nutzen
f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Be-
reichen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren und Datenschutz beachten
h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 7 
8 Kundenorientierung
und internationale
Geschäftsbeziehungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
2  
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-
teiligten führen
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von
Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-
takte, berücksichtigen
e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen
beachten
 3 
9 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
nahmen unterscheiden
b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen
durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe-
ben
c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-
achten
4  
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-
ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung
prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-
nungsvorschriften berücksichtigen
e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und
Qualitätsdaten dokumentieren
f) Reklamationen bearbeiten
 5 
g) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men berücksichtigen, insbesondere zwischen Ferti-
gung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen, insbesondere Methoden und
Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
  4