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§ 9 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Fertigungstechniken sowie
- 2.
- Planung und Fertigung.
Zitierungen von § 9 TexModSchneiderAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexModSchneiderAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TexModSchneiderAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- ...
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