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§ 9 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
V. v. 25.06.2015
BGBl. I S. 1021
(
Nr. 25
)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Fertigungstechniken sowie
2.
Planung und Fertigung.
§ 8
←
→
§ 10
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Zitierungen von
§ 9 TexModSchneiderAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexModSchneiderAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 19 TexModSchneiderAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8
bis
11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- ...
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