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§ 9 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fertigungstechniken sowie

2.
Planung und Fertigung.



 

Zitierungen von § 9 TexModSchneiderAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexModSchneiderAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TexModSchneiderAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- ...