Tools:
Update via:
§ 8 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Anzeige
Zitierungen von § 8 TexModSchneiderAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexModSchneiderAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TexModSchneiderAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11621/a193028.htm