Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

3.
Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,

4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,

5.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,

6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

7.
Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,

8.
Schnittlagebilder zu erstellen,

9.
Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,

10.
Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,

11.
Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,

12.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

13.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

14.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie

2.
Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.

(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.



 

Zitierungen von § 10 TexModSchneiderAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexModSchneiderAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TexModSchneiderAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- ...