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§ 11 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
- 2.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
- 3.
- den Materialbedarf zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 5.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- 6.
- Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
- 7.
- Schnitttechniken anzuwenden und
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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Zitierungen von § 11 TexModSchneiderAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexModSchneiderAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TexModSchneiderAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und ...
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