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§ 18 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken", „Planung und Fertigung" von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.
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