Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben

3. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 8 Übergangsvorschrift
§ 9 Weitere Anforderungen
§ 10 Berlin-Klausel
§ 11 Inkrafttreten

3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 8 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden mit Ausnahme des Teils I der Meisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Außerdem sind die bisherigen Vorschriften bei der Wiederholung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführten Meisterprüfung im Teil I anzuwenden; § 6 gilt entsprechend. Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung durchzuführen.

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§ 9 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

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§ 11 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.



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