Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden mit Ausnahme des Teils I der Meisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Außerdem sind die bisherigen Vorschriften bei der Wiederholung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführten Meisterprüfung im Teil I anzuwenden; §
6 gilt entsprechend. Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§
2 bis 5 dieser Verordnung durchzuführen.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der
Handwerksordnung auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.
(2) Die auf Grund des §
122 der
Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.