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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 3 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Härteausgleich
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
Text in der Fassung des Artikels 21 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. September 2019
Frühere Fassungen von § 3 USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2019 | Artikel 21 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 21 BwEinsatzBerStG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden." 3. In § 3 werden die Wörter „von bis zu zusätzlich 59,06 Euro" gestrichen. ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... und 28" ersetzt. 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend." (3) § 1 Nummer 5 der ...
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