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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 9 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 9 Mindestleistung
(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7 für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. 2Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. 3Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
- 1.
- Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie
- 2.
- Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.
(3) Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen
- 1.
- ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
- 2.
- den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
Text in der Fassung des Artikels 21 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. September 2019
Frühere Fassungen von § 9 USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2019 | Artikel 21 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 31.03.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562 |
aktuell | vor 31.03.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 USG (zu § 9) Mindestleistung (vom 01.09.2019)
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des UnterhaltssicherungsgesetzesB. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 368
Sonstige
Bekanntmachung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des UnterhaltssicherungsgesetzesB. v. 02.05.2017 BGBl. I S. 1102
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes
B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 368
Anhang USGBek 2019/20
... 1 (zu § 9 ) in der ab dem 1. April 2019 geltenden Fassung ... Kind erhöht. Stand: 1. April 2019 Anlage 1 (zu § 9 ) in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 21 BwEinsatzBerStG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... Abzüge, angerechnet: 1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie 2. ... durch die Wörter „Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach ... aufgehoben. 15. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 9 ) Mindestleistung Dienstgrad ...
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 4 SGuSRÄndG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... § 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz ...
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