Tools:
Update via:
Änderung § 3 USG vom 01.09.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 21 BwEinsatzBerStG am 1. September 2019 und Änderungshistorie des USGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 3 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Härteausgleich | |
(Text alte Fassung) Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro für jeden Wehrdiensttag gewährt werden. | (Text neue Fassung) Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11632/al75670-0.htm