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Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften (USGuSoldGNRG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Die Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Anlage (zu § 13c)
Dienstgrad | Tagessatz | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Reservistendienst Leistende1 ohne Kind | Reservistendienst Leistende1 mit einem unter- haltsberechtigten Kind2 | Reservistendienst Leistende1 mit zwei unter- haltsberechtigten Kindern2 | Reservistendienst Leistende1 mit drei unter- haltsberechtigten Kindern2, 3 | ||
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzer- funker, Schütze, Flieger, Sanitäts- soldat, Matrose, Gefreiter | 59,06 € | 69,48 € | 73,08 € | 82,48 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 60,05 € | 70,61 € | 74,06 € | 83,27 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 60,42 € | 71,02 € | 74,32 € | 83,39 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 61,92 € | 72,58 € | 75,43 € | 84,05 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 63,91 € | 74,84 € | 77,65 € | 86,21 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 66,87 € | 78,17 € | 80,93 € | 89,43 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs- bootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 71,24 € | 83,27 € | 85,99 € | 94,43 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 75,42 € | 87,75 € | 90,46 € | 98,84 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 83,70 € | 97,07 € | 99,86 € | 108,12 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs- veterinär | 99,75 € | 115,36 € | 118,18 € | 126,47 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabs- arzt, Oberstabsveterinär | 101,89 € | 117,88 € | 120,70 € | 128,82 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo- theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 118,32 € | 137,79 € | 140,54 € | 148,38 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst- apotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst- veterinär und höhere Dienstgrade | 127,42 € | 148,76 € | 151,47 € | 159,17 € |
1 Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland. 2 Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt. 3 Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht." |
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Artikel 2 ändert mWv. 1. November 2015 USG
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 3 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2015 ArbPlSchG § 14a, § 14b, ASG § 17, BAföG-EinkommensV § 1, DEÜV § 40, ZDG § 78, PflegeVG Artikel 42, RVWZPauschBeitrV § 2, § 3, SGB VI § 3, § 166, SVG § 13, WoFG § 21, EStG § 3, § 32b
(1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 13 bis 13d" durch die Angabe „§§ 6 bis 9" ersetzt.
- 2.
- § 14b wird wie folgt geändert:
(2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter „Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen."
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gilt der Dritte Abschnitt" durch die Wörter „gelten die §§ 24, 26 und 28" ersetzt.
- 3.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend."
(3) § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „5.
- nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,
- a)
- Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7),
- b)
- Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10),
- c)
- Dienstgeld (§ 11),
- d)
- allgemeine Leistungen (§ 17),
- e)
- Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);".
(4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583, 1008) geändert worden ist, werden die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
(5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt."
(6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7" durch die Wörter „den §§ 15 und 20" ersetzt.
(7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)" durch die Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV)" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2" durch die Wörter „den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" ersetzt.
(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 4 werden die Wörter „Leistungen für Selbständige nach § 13a" durch die Wörter „Leistungen an Selbständige nach § 7" ersetzt.
- 2.
- In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
(9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter „Überbrückungsgeld nach § 5a" durch die Wörter „ein Überbrückungszuschuss nach § 21" ersetzt.
(10) § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „5.2
- die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".
(11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
- „48.
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;".
- 2.
- § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
- „h)
- Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2015 WSG § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8h, § 8i, § 9, § 11
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend." - c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt."
- 3.
- Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung." - 4.
- Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben.
- 5.
- § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend." - 6.
- Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „76,80 Euro" durch die Angabe „96 Euro" und die Angabe „2,56 Euro" durch die Angabe „3,20 Euro" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie
- 1.
- entlassen werden
- a)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
- b)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder
- c)
- nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
- 2.
- nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."
- 8.
- § 11 wird aufgehoben.
- 9.
- Der Anhang EV wird aufgehoben.
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2015 USG
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2015.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
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