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Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften (USGuSoldGNRG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2015 USG Anlage

Die Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 13c)

 DienstgradTagessatz
 12345
  Reservistendienst
Leistende1
ohne Kind
Reservistendienst
Leistende1
mit einem unter-
haltsberechtigten
Kind2
Reservistendienst
Leistende1
mit zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern2
Reservistendienst
Leistende1
mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern2, 3
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
59,06 € 69,48 € 73,08 € 82,48 €
2Obergefreiter, Hauptgefreiter 60,05 € 70,61 € 74,06 € 83,27 €
3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
60,42 € 71,02 € 74,32 € 83,39 €
4Stabsunteroffizier, Obermaat 61,92 € 72,58 € 75,43 € 84,05 €
5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
63,91 € 74,84 € 77,65 € 86,21 €
6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
66,87 € 78,17 € 80,93 € 89,43 €
7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
71,24 € 83,27 € 85,99 € 94,43 €
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See 75,42 € 87,75 € 90,46 € 98,84 €
9Hauptmann, Kapitänleutnant 83,70 € 97,07 € 99,86 € 108,12 €
10Stabshauptmann, Stabskapitän-
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
99,75 € 115,36 € 118,18 € 126,47 €
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
101,89 € 117,88 € 120,70 € 128,82 €
12Oberfeldapotheker, Flottillenapo-
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
118,32 € 137,79 € 140,54 € 148,38 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
127,42 € 148,76 € 151,47 € 159,17 €
1 Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland.
2 Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden
werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie
ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt.
3 Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht."



Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)


Artikel 2 ändert mWv. 1. November 2015 USG

(gesamter Text siehe Unterhaltssicherungsgesetz - USG)


Artikel 3 Folgeänderungen



(1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 13 bis 13d" durch die Angabe „§§ 6 bis 9" ersetzt.

2.
§ 14b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und nach § 7" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 13 bis 13d" durch die Angabe „§§ 6 bis 9" ersetzt.

(2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter „Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen."

2.
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gilt der Dritte Abschnitt" durch die Wörter „gelten die §§ 24, 26 und 28" ersetzt.

3.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend."


 
„5.
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,

a)
Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7),

b)
Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10),

c)
Dienstgeld (§ 11),

d)
allgemeine Leistungen (§ 17),

e)
Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);".

(4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583, 1008) geändert worden ist, werden die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.

(5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt."

(6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7" durch die Wörter „den §§ 15 und 20" ersetzt.

(7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)" durch die Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV)" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2" durch die Wörter „den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" ersetzt.

(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 4 werden die Wörter „Leistungen für Selbständige nach § 13a" durch die Wörter „Leistungen an Selbständige nach § 7" ersetzt.

2.
In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.

(9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter „Überbrückungsgeld nach § 5a" durch die Wörter „ein Überbrückungszuschuss nach § 21" ersetzt.

(10) § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.2
die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".

(11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst:

„48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;".

2.
§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".


Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2015 WSG § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8h, § 8i, § 9, § 11

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt."

3.
Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung."

4.
Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben.

5.
§ 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend."

6.
Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „76,80 Euro" durch die Angabe „96 Euro" und die Angabe „2,56 Euro" durch die Angabe „3,20 Euro" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie

1.
entlassen werden

a)
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,

b)
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder

c)
nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder

2.
nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."

8.
§ 11 wird aufgehoben.

9.
Der Anhang EV wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2015 USG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am 1. November 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2015.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen