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§ 16 - Gießereimechanikerausbildungsverordnung (GMAusbV)
Artikel 1 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-100 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-100 Berufliche Bildung
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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Gießereitechnik mit 35 Prozent,
- 2.
- Kundenauftrag mit 35 Prozent,
- 3.
- Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,
- 4.
- Gussstückherstellung mit 10 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Gussstückherstellung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung V. v. 9. Januar 2017 BGBl. I S. 76 m.W.v. 27. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 16 GMAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.01.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung vom 09.01.2017 BGBl. I S. 76 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Artikel 1 1. GMAusbVÄndV Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
... Wörter „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres" ersetzt. 2. § 16 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. in keinem Prüfungsbereich von ...
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