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Änderung § 7 GMAusbV vom 27.01.2017
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§ 7 GMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung | § 7 GMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | |
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. | |
(Text alte Fassung) (3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. | (Text neue Fassung) (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. |
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