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Synopse aller Änderungen der GMAusbV am 27.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2017 durch Artikel 1 der 1. GMAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GMAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung | GMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | |
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. | |
(Text alte Fassung) (3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. | (Text neue Fassung) (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. |
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Gießereitechnik mit 35 Prozent, 2. Kundenauftrag mit 35 Prozent, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, 4. Gussstückherstellung mit 10 Prozent, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und | |
5. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. | 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. |
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Gussstückherstellung' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. |
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