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Artikel 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (GMAusbVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11652/a193350.htm