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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (GMAusbVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2015 GMAusbV
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 GießVerfMAusbV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 9, § 10, § 12, Anlage 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und" gestrichen.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie wird staatlich anerkannt." - 3.
- § 2 Absatz 1 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 9, 10 und 11" durch die Angabe „§§ 9 und 11" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird aufgehoben.
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern." - 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „für den Gießereimechaniker/die Gießereimechanikerin auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II laufende Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis d, für den Verfahrensmechaniker/die Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin zwei Prüfungsstücke und im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Nummer 1 wird aufgehoben.
- bbb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie:" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie:" gestrichen.
- 8.
- Die §§ 10 und 12 sowie die Anlage 1 werden aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
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