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Abschnitt 3 - Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)
V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 ändert mWv. 1. August 2015 GerbAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung vom 13. August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Umgehen mit Rohware (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Ge- wicht der Rohware feststellen b) Rohware unterscheiden und bewerten c) Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung be- rücksichtigen d) Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereit- stellen | 6 | |
2 | Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprüng- lichen Wassergehalt wiederherstellen b) Wasserhärte bestimmen c) Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess ent- fernen d) Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Ver- wendungszweck auf die Gerbung vorbereiten e) Äscherprozess und Blößen kontrollieren f) Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Roh- stoffe für die weitere Verwertung bereitstellen g) Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungs- zwecks unterscheiden und beurteilen h) Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spalt- stärke berücksichtigen i) kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen j) betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tie- rische Nebenprodukte einhalten k) Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen | 20 | |
3 | Anwenden von Gerbverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Ver- wendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheiden b) mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwa- chen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen | 22 | |
c) Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichti- gen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwer- tung bereitstellen | 3 | |||
4 | Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombina- tionsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwen- dungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden | 6 | |
b) Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unter- scheiden und durchführen, pH-Wert einstellen c) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterschei- den, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben d) Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten e) Prozessparameter beurteilen und dokumentieren | 19 | |||
5 | Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Trocknungsverfahren unterscheiden b) Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen | 6 | |
c) mechanische Verfahren zum Weichmachen und Ver- dichten von Leder unterscheiden und durchführen d) Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen e) Leder schleifen und entstauben | 8 | |||
6 | Durchführen von Prozessen der Zurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Zurichtungsverfahren unterscheiden b) Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflä- chen beurteilen und dokumentieren c) Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungs- zweck zurichten d) Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden e) Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen | 20 | |
7 | Beurteilen von Fertigleder (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilen b) haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbe- sondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbe c) Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen d) Ergebnisse dokumentieren e) Leder messen, auszeichnen, verpacken und versand- fertig machen f) Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichtein- fall | 6 | |
8 | Produkt- und Prozessökolo- gie (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Prozesse umweltgerecht durchführen b) Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzen c) Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmit- teln | 5 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen, Vorbereiten und Opti- mieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentieren b) Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmit- tel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuord- nen, kennzeichnen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten | 4 | |
d) Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbar- keit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten e) Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitauf- wand abschätzen f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela- gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren g) produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden | 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Informationen beschaffen und aufbereiten b) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten- schutzes beachten und einhalten c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Si- cherheitsdatenblätter beachten d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe- griffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolle- ginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berück- sichtigen e) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen | 6 | |
f) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 2 | |||
7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim- mungen einsetzen b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und warten c) Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrech- nen | 4 | |
d) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame- ter korrigieren e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen f) prozessbezogene Berechnungen durchführen | 6 | |||
8 | Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen durchführen | 4 | |
c) Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrol- lieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und doku- mentieren d) Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichun- gen ergreifen und dokumentieren | ||||
e) Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indika- toren sowie mess- und regeltechnische Geräte, aus- wählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse be- werten und dokumentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen | 5 |
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