Tools:
Update via:
Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (3. StipHVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
§ 2 der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2013 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach dem 1. September 2013" gestrichen und werden die Wörter „zu diesem Zeitpunkt" durch das Wort „jeweils" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden."
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11657/a193406.htm