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Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (3. StipHVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167 (Nr. 29); Geltung ab 17.07.2015

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 17. Juli 2015 StipHV § 2

§ 2 der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2013 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach dem 1. September 2013" gestrichen und werden die Wörter „zu diesem Zeitpunkt" durch das Wort „jeweils" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2015.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka