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§ 7 - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 7 Zuständigkeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. Januar 2011
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Frühere Fassungen von § 7 BKGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 (29.03.2011) | Artikel 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BKGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BKGG Zuständige Stelle (vom 01.01.2021)
... die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse ( § 7 Abs. 2 ) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 25 SGB I Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (vom 01.09.2021)
... Anspruch genommen werden. (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4006
§ 1 ERVBMFSFJÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... Aufgaben und bei der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Zuständigkeit nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes gegeben ist, als Bußgeldbehörden ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915
Artikel 1 AuslAnsprBerG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 5 EGRBEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... 29 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Zuständigkeit". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ... die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Datenübermittlung ...
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen
... In Absatz 3 wird das Wort „Familienkassen" durch die Wörter „nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen" ersetzt. (3) Das Fünfte Buch ...
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