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Artikel 6 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Artikel 6 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro" durch die Angabe „259 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden."
Zitierungen von Artikel 6 SteFeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteFeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 SteFeG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in ...
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