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§ 10 - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 10 Auskunftspflicht



(1) 1§ 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. 2§ 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.



 
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Frühere Fassungen von § 10 BKGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 7 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 9 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 01.10.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1854
aktuellvor 01.10.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BKGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BKGG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2011)
... 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder 3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
§ 19 BKGG Übergangsvorschriften (vom 30.06.2021)
... Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10 , 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung. (2) ...
§ 21 BKGG Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
... 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 9 BeitrRLUmsG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... nicht abzusetzen sind," angefügt. 3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen ...

Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 BKGGÄndG
... „um 7 Euro" durch die Angabe „um 5 Euro" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „des § 2" durch die Angabe „der §§ 2 und ...

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 7 LPartStAnpG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Einkommens und Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder." 6. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 60 Absatz 4 des Zweiten ...